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Änderung der Verordnung zur Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie
Verordnung vom 23.11.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 499/2020 ändert die bisherige Regelung zur Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler und führt den Begriff "Mengenmessgeräte für thermische Energie" ein. Sie legt neue Fristverlängerungen von drei bzw. fünf Jahren fest, definiert vollständige und kombinierte Zähler und regelt das Prüf‑ und Meldeverfahren für die Verlängerung.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort11/23/2020XXVII
Energie
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Die Bezeichnung "Wärmezähler" wird durch "Mengenmessgeräte für thermische Energie" ersetzt, um die Messfunktion klarer zu beschreiben.
  • Die Nacheichfrist kann um drei Jahre verlängert werden, wenn die Eichfehlergrenze um das 1,5‑fache eingehalten wird; bei Einhaltung der Eichfehlergrenze kann sie um fünf Jahre verlängert werden.
  • Neue Definitionen: "vollständige Zähler" (alle Teile zu einer Einheit zusammengebaut) und "kombinierte Zähler" (funktionell verbundene, räumlich getrennte Teile).
  • Das Bundesamt für Eich‑ und Vermessungswesen (BEV) führt das Prüfverfahren durch; eine ermächtigte Eichstelle kann die technische Prüfung übernehmen, muss jedoch innerhalb von vier Wochen einen Ergebnisbericht elektronisch an das BEV senden.
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Schramböck Margarete, Dr.

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Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
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