Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften im Burgenland fest. Sie gilt für Hausbetreuer*innen, deren Arbeitgeber nicht kollektivvertragsfähig sind, und tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend11/25/2020XXVII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das Bundesland Burgenland und betrifft Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften beauftragt wurden, solange kein Kollektivvertrag besteht.
- Für die Aufzugsbetreuung erhalten die beauftragten Personen einen monatlichen Pauschalbetrag von 117,59 €, der für jedes weitere Geschoss über sieben um 13,89 € erhöht wird.
- Für die Betreuung von Terrassen‑, Hallen‑ und Saunabädern wird ein Stundenlohn von 11,60 € zugrunde gelegt; für Wasseraufbereitung gelten 13,39 €, an Sonn‑ und Feiertagen gibt es einen Zuschlag von 100 %.
- Für Grünflächen wird pro Quadratmeter ein Jahresbetrag von 0,3559 € für Reinigung und Bewässerung sowie 0,5340 € für maschinelles Mähen berechnet; die Baumpflege wird nach tatsächlicher Arbeitsleistung zu 11,39 €/Stunde vergütet.
Dokumente (PDFs)
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