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Erste Novelle der COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung (Novelle 2020)
Verordnung vom 25.11.2020

Zusammenfassung

Die 528. Verordnung vom 25. November 2020 ergänzt die COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung um zahlreiche Detailregelungen – etwa eine erweiterte Definition von Angehörigen, neue Vorgaben für physische Kontakte und Klarstellungen zu Tests, öffentlichen Sitzungen und Dienstleistungsangeboten – und tritt am 27. November 2020 in Kraft.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/25/2020XXVII
Gesundheit
Pandemie‑Management

Schwerpunkte

  • Der Begriff „Angehörige“ wird um die Personen (Eltern, Kinder und Geschwister) erweitert.
  • Das Wort „physischer“ wird bei der wöchentlichen Kontaktangabe eingefügt, um zu verdeutlichen, dass Kontakte im physischen Raum stattfinden müssen.
  • Gesundheitsdienstleistungen werden erweitert um die Möglichkeit, COVID‑19‑Tests im Rahmen von Screeningprogrammen anzubieten.
  • Kontakte dürfen nur zwischen höchstens einer Person aus einem fremden Haushalt und einer Person aus dem eigenen Haushalt gleichzeitig stattfinden.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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