Ausnahmen von der Wochenend‑ und Feiertagsruhe für COVID‑19‑Lieferungen (2020)
Verordnung vom 27.11.2020Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt an Samstagen bis 22 Uhr Lieferungen von Lebensmitteln und Drogeriewaren sowie den dazu nötigen Transport. Sie gilt vom 27. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und sieht Strafen bei Verstößen vor.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend11/27/2020XXVII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Erlaubt Lieferservices im Lebensmittelhandel und in Drogerien an Samstagen bis 22 Uhr.
- Erlaubt die Güterbeförderung zu den bestellten Waren ebenfalls bis 22 Uhr am Samstag.
- Arbeiten, die unmittelbar mit den erlaubten Lieferungen zusammenhängen und nicht zu anderen Zeiten erledigt werden können, dürfen ebenfalls durchgeführt werden.
- Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Dokumente (PDFs)
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