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2. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (2020)
Verordnung vom 04.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt landesweite Abstand‑ und Maskenpflicht sowie zahlreiche Besuchsbeschränkungen für öffentliche und private Einrichtungen fest, um die Verbreitung von COVID‑19 zu verhindern.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/4/2020XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • In öffentlichen Räumen im Freien und in geschlossenen Räumen muss ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden; in geschlossenen Räumen ist zudem eine Maske zu tragen.
  • Das Verlassen des eigenen Wohnbereichs ist nur zu definierten Zwecken (z. B. Notfälle, Versorgung, Berufstätigkeit) erlaubt; das gilt von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
  • Im Kundenbereich von Betrieben dürfen nur so viele Personen gleichzeitig sein, dass pro Kunde mindestens 10 m² Fläche zur Verfügung steht; Kunden und Betreiber müssen Masken tragen.
  • In Alten‑, Pflege‑ und Behindertenheimen gilt ein generelles Betretungsverbot, mit Ausnahmen für Bewohner, Personal und notwendige Besuche; Personal muss wöchentlich negativ getestet werden oder Masken tragen.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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