Zusammenfassung
Die Verordnung legt landesweite Abstand‑ und Maskenpflicht sowie zahlreiche Besuchsbeschränkungen für öffentliche und private Einrichtungen fest, um die Verbreitung von COVID‑19 zu verhindern.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/4/2020XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- In öffentlichen Räumen im Freien und in geschlossenen Räumen muss ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden; in geschlossenen Räumen ist zudem eine Maske zu tragen.
- Das Verlassen des eigenen Wohnbereichs ist nur zu definierten Zwecken (z. B. Notfälle, Versorgung, Berufstätigkeit) erlaubt; das gilt von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
- Im Kundenbereich von Betrieben dürfen nur so viele Personen gleichzeitig sein, dass pro Kunde mindestens 10 m² Fläche zur Verfügung steht; Kunden und Betreiber müssen Masken tragen.
- In Alten‑, Pflege‑ und Behindertenheimen gilt ein generelles Betretungsverbot, mit Ausnahmen für Bewohner, Personal und notwendige Besuche; Personal muss wöchentlich negativ getestet werden oder Masken tragen.
Dokumente (PDFs)
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