Zusammenfassung
Die Verordnung 545/2020 passt die Zivilluftfahrt‑Vorfall‑ und Notfall‑Maßnahmen‑Verordnung an aktuelle EU‑Vorschriften an, führt neue Sicherheitsanforderungen ein und legt regelmäßige Übungspflichten fest.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie12/4/2020XXVII
Verkehr
Schwerpunkte
- Für bestimmte Flugplätze gelten die Paragraphen 7, 10 und 11 nicht mehr, sodass dort die jeweiligen Vorgaben nicht anzuwenden sind.
- Der Verweis in § 2 Z 1 wird von der nationalen Unfalluntersuchungsgesetzgebung auf die EU‑Verordnung 996/2010 umgestellt.
- Der Verweis in § 2 Z 2 wird ebenfalls auf die EU‑Verordnung 996/2010 geändert, um eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen.
- Betreiber von Zivilflugplätzen müssen während der Betriebszeit geeignete Rettungs‑ und Feuerlöschgeräte sowie weitere Hilfsmittel (z. B. Decken, Sanitätsmaterial) bereithalten und im Notfall einsetzen können.
Dokumente (PDFs)
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