Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab dem 1. Januar 2021 einen einheitlichen Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Kinderbildung‑ und -betreuungseinrichtungen fest, inklusive Grundgehältern, Sonderzulagen und zusätzlichen Leistungen wie Urlaubs‑ und Weihnachtsbeihilfe.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend12/10/2020XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Der Mindestlohntarif legt ein gestaffeltes Grundgehalt fest, das je nach Berufsjahr von 2 396 € im 1./2. Jahr bis 3 312 € im 39./40. Jahr reicht.
- Für Sonderkindergärten gibt es eine Erschwerniszulage von 211,50 € und für bestimmte Berufsgruppen einen Zuschlag von 50 % dieser Zulage.
- Leiterinnen und Leiter erhalten eine monatliche Leitungszulage von 110,50 € für die erste Gruppe; jede weitere Gruppe erhöht die Zulage um 47,30 €.
- Tagesmütter/-väter erhalten ein Grundgehalt von 528 € pro Kind, plus 20 % Zuschlag bei pädagogischer Ausbildung und zusätzliche Zuschläge für Nachtdienste (30 €/Nacht, 45 €/Feiertag).
Dokumente (PDFs)
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