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Anpassung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierung
Verordnung vom 11.12.2020

Zusammenfassung

Änderung der Pauschalierungsregeln für Land- und Forstwirte, inklusive Anpassung von Umsatzgrenzen und neuer Berechnungsmethoden für Futterwerte.
Bundesministerium für Finanzen12/11/2020XXVII
Wirtschaft
Steuerwesen
Verwaltungsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

In Kraft ab 11.12.2020
  • Bei Tierhaltungsbetrieben, die Futter vom Abnehmer erhalten (z.B. Lohnmast), muss der Wert des Futters nun zum Umsatz gezählt werden.
  • Bestimmte finanzielle Grenzwerte wurden von 11.000 Euro auf 15.000 Euro angehoben.
  • Eine wichtige Umsatzgrenze wurde von 33.000 Euro auf 40.000 Euro erhöht.
  • Betriebe mit Intensivobstanlagen können nun zusätzlich die Lohnkosten als Betriebsausgaben geltend machen.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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