Änderung der SKS‑Prüfungsverordnung – neue Regelungen für Kontrollverbünde
Verordnung vom 11.12.2020Zusammenfassung
Die Verordnung 561/2020 ergänzt die SKS‑Prüfungsverordnung: Sie definiert vier Kategorien von Steuerkontrollsystemen für Unternehmen, verlangt ein einheitliches Gutachten für ganze Kontrollverbünde und führt bei nachträglicher Aufnahme neuer Unternehmen ein ergänzendes Gutachten ein, das keine Fristverlängerung bewirkt.Bundesministerium für Finanzen12/11/2020XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
In Kraft ab 11.12.2020
- Das SKS kann für einzelne Unternehmer, mehrere Unternehmer im Verbund, eine Gruppe von Unternehmern im Verbund oder für alle Unternehmer im Verbund eingerichtet werden – auch für antragstellende Privatstiftungen.
- Ein einheitliches Gutachten nach § 153b Abs. 4 Z 4 BAO muss das gesamte SKS des Kontrollverbundes oder alle im Verbund eingerichteten SKS bewerten.
- Bei nachträglicher Aufnahme eines weiteren Unternehmers ist ein Ergänzungs‑Gutachten zu erstellen, das die Einbeziehung des neuen Unternehmers und das Verhältnis zu bestehenden SKS behandelt, ohne die Frist nach § 153f Abs. 5 BAO zu verlängern.
- Das Ergänzungs‑Gutachten gilt nicht als Folgeprüfung des SKS.
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