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Einführung eines erhöhten Lohnzuschlags für die BUAG‑Zuschlagsverordnung (2021)
Verordnung vom 15.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 564/2020 führt für das Jahr 2021 einen neuen Lohnzuschlag ein, der das 1,5‑Fache des um 20 % erhöhten Kollektivlohns beträgt, und ergänzt § 6 um eine Übergangsregelung.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend12/15/2020XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Betriebliche Vorsorge

Schwerpunkte

  • Ein neuer Lohnzuschlag wird eingeführt, der für das Jahr 2021 das 1,5‑Fache des um 20 % erhöhten Kollektivlohns beträgt.
  • Der geänderte § 5 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft; bis dahin bleibt die alte Fassung gültig.
  • Absatz 12 zu § 6 regelt die Übergangsbestimmungen für Zuschläge, die vor dem 1. Jänner 2021 entstanden sind.
  • Der Zuschlag deckt sowohl die Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse als auch anteilige Verwaltungskosten ab.
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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