3. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (SchuMaV) – Schutzregeln für öffentliche Räume
Verordnung vom 16.12.2020Zusammenfassung
Die 3. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung regelt Abstand, Masken‑ und Betretungsverbote in öffentlichen Räumen und definiert Ausnahmen für wichtige Tätigkeiten. Sie gilt vom 17. Dezember 2020 bis zum 26. Dezember 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/16/2020XXVII
Gesundheit
Sozialrecht
Arbeitsrecht
Öffentliche Sicherheit
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Schwerpunkte
- In öffentlichen Bereichen muss ein Abstand von mindestens einem Meter zu Personen aus anderen Haushalten eingehalten werden; in geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine eng anliegende Maske zu tragen.
- Das Verlassen des eigenen Wohnbereichs ist nur zu neun definierten Zwecken erlaubt, darunter lebensnotwendige Versorgung, medizinische Leistungen und dringende familiäre Verpflichtungen.
- In öffentlichen Verkehrsmitteln und an Bahnhöfen ist ein Abstand von einem Meter zu wahren; das Tragen einer Maske ist verpflichtend, Ausnahmen nur bei voller Befüllung möglich.
- Für Kundenbereiche von Geschäften gilt: Mindestens ein Meter Abstand, Maskenpflicht, und maximal 10 m² pro Kunde – bei kleineren Flächen nur ein Kunde gleichzeitig.
Dokumente (PDFs)
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