COVID‑19‑Anpassungen im Strafvollzug – Fristunterbrechung und Beschränkung von Freiheitsmaßnahmen bis 31. März 2021
Verordnung vom 16.12.2020Zusammenfassung
Die Verordnung 569/2020 setzt Fristen im Strafvollzug bis zum 31. März 2021 aus, verbietet grundsätzlich bestimmte Freiheitsmaßnahmen in Haftanstalten und erlaubt Ausnahmen nur bei ausreichenden Hygienemaßnahmen.Bundesministerium für Justiz12/16/2020XXVII
Strafrecht
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Fristen, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen waren, werden bis zum 31. März 2021 ausgesetzt und starten am 1. April 2021 neu.
- Die in § 3 genannten Fristendaten werden von „31. Dezember 2020“ auf „31. März 2021“ geändert.
- Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum 31. März 2021 grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten nur bei ausreichenden Präventiv‑ und Hygienemaßnahmen.
- Der Verweis auf das Datum „31. Dezember 2020“ in § 9 wird durch „31. März 2021“ ersetzt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.