<!--[0-->Verlängerung der Frist im NAG‑DV (§ 13 Abs. 13) bis 30. Juni 2021<!--]-->
Verlängerung der Frist im NAG‑DV (§ 13 Abs. 13) bis 30. Juni 2021
Verordnung vom 18.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 18. Dezember 2020 verlängert die in § 13 Abs. 13 des Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz‑Durchführungsverordnung festgelegte Frist von 31. Dezember 2020 auf den 30. Juni 2021.
Bundesministerium für Inneres12/18/2020XXVII
Verwaltungsrecht
ausländischer Staatsangehöriger

Schwerpunkte

  • Die Verordnung verlängert die Frist für das in § 13 Abs. 13 genannte Verfahren von Ende 2020 auf den 30. Juni 2021.
  • Betroffene Personen erhalten dadurch zusätzliche sechs Monate, um die geforderten Formalitäten zu erledigen.
  • Die Änderung tritt mit dem im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Datum (18. Dezember 2020) in Kraft.
  • Die Anpassung wurde vom Bundesminister für Inneres initiiert und ist Teil der laufenden Aktualisierung des NAG‑DV.
Image of politician Nehammer Karl, MSc

Nehammer Karl, MSc

ÖVP

Bundesminister für Inneres
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.