Zusammenfassung
Die Verordnung vom 22.12.2020 ergänzt die COVID‑19‑Schulverordnung um neue Regelungen, die die Anwendung der Schulvorschriften an die Existenz von Gesundheitsbehörden‑Maßnahmen koppeln und temporäre Ausnahmeregelungen für das Schuljahr 2020/21 festlegen.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung12/22/2020XXVII
Bildung
Schwerpunkte
In Kraft ab 22.12.2020
- Ein neuer Absatz zu § 4 stellt klar, dass die Schulregeln nur gelten, solange keine gesonderten Bestimmungen von Gesundheitsbehörden bestehen.
- Für den Zeitraum vom 18. Jänner 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 gilt für alle Schulen der dritte Abschnitt des zweiten Teils der Verordnung, ausgenommen § 31.
- Für die kurze Zeit vom 7. Jänner bis zum 17. Jänner 2021 gelten für alle Schulen die Bestimmungen des vierten Abschnitts des zweiten Teils der Verordnung.
- Der neue Absatz 7 zu § 44 legt fest, dass die Änderungen mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
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