Zusammenfassung
Die Verordnung 607/2020 ändert die Zuständigkeit von Justizanstalten für bestimmte geistig abnorme Straftäter, ersetzt veraltete Gesetzesverweise und ändert den Namen einer Außenstelle. Die Änderungen gelten ab 1. Jänner 2021, wobei ein Teil nur bis Ende 2023 gültig ist.Bundesministerium für Justiz12/23/2020XXVII
Gerichtswesen
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, dass männliche, zurechnungsunfähige geistig abnorme Rechtsbrecher in den Justizanstalten Göllersdorf, Asten und Wien‑Favoriten untergebracht werden.
- Männliche, zurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher sollen künftig ausschließlich in der Justizanstalt Wien‑Mittersteig untergebracht werden.
- Veraltete Verweise auf § 8 Abs. 2 StVG werden durch die aktuellen §§ 158 Abs. 5, 159 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StVG ersetzt.
- Ein neuer Absatz (Abs. 6) wird in § 13 eingefügt, der das Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Jänner 2021 regelt.
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