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Änderung der 3. Verordnung zum Lockdown‑Umsatzersatz (2020)
Verordnung vom 28.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 608/2020 ändert die Richtlinien für den Lockdown‑Umsatzersatz, erweitert die betroffenen Maßnahmen, definiert die Berechnungsgrundlage (50 % des Umsatzes, mit Sonderprozentsätzen für den Einzelhandel) und legt Ober‑ und Mindestbeträge fest. Sie koordiniert zudem die Auszahlung mit anderen COVID‑19‑Hilfen (Fixkostenzuschuss, Verlustersatz) und verlangt eine Schätzung des Umsatzanteils betroffener Branchen.
Bundesministerium für Finanzen12/28/2020XXVII
Wirtschaft
Gesundheit
Finanzwesen

Schwerpunkte

In Kraft ab 28.12.2020 Außer Kraft ab 31.12.2020
  • Die Verordnung erweitert die Liste der Schutz‑Verordnungen (2., 3. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung und 2. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung), deren Einschränkungen als Grundlage für den Umsatzersatz gelten.
  • Der Umsatzersatz beträgt grundsätzlich 50 % des angepassten Jahresumsatzes; für den Einzelhandel gelten niedrigere Prozentsätze (12,5 %, 25 % oder 37,5 %) nach Anhang 2.
  • Der Höchstbetrag des Umsatzersatzes ist auf 800 000 € begrenzt, wobei bereits erhaltene Förderungen (z. B. Fixkostenzuschuss) abgezogen werden; die Mindestzahlung beträgt 2 300 €, bei kurzen Zeiträumen (≤ 7 Tage) mindestens 500 €.
  • Wird bereits ein Fixkostenzuschuss (FKZ) oder ein Verlustersatz für den gleichen Zeitraum gewährt, darf kein zusätzlicher Umsatzersatz beantragt werden; bei vorheriger Beantragung muss ein Teil des FKZ/Verlustersatzes an die COFAG zurückgezahlt werden.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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