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Verlängerung der Freistellungsfristen für Sozialversicherung (bis 31. März 2021)
Verordnung vom 28.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert den Zeitraum für Freistellungen nach ASVG § 735 Abs. 3 und B‑KUVG § 258 Abs. 3 bis zum 31. März 2021; sie gilt ab dem 1. Jänner 2021.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend12/28/2020XXVII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.01.2021 Außer Kraft ab 31.03.2021
  • Die Verordnung verlängert die zulässige Dauer von Freistellungen nach den genannten Sozialversicherungsvorschriften.
  • Der verlängerte Zeitraum gilt bis zum 31. März 2021.
  • Die Regelung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  • Sie wurde von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassen.
Image of politician Aschbacher Christine, Mag. (FH)

Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend
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