Änderung der FKZ‑Regelungen (Fixkostenzuschuss bis 800 000 €) – COFAG 2020
Verordnung vom 28.12.2020Zusammenfassung
Die Verordnung von 28. Dezember 2020 legt fest, wer einen Fixkostenzuschuss von bis zu 800 000 € von der COFAG erhalten kann, definiert Ausschluss‑ und Anspruchsvoraussetzungen sowie De‑minimis‑Grenzen nach Branche.Bundesministerium für Finanzen12/28/2020XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Ein Antragsteller darf zum Zeitpunkt der Antragstellung kein laufendes Insolvenzverfahren haben; Ausnahme gilt für Unternehmen, die bereits in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren (Sanierung) sind.
- Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 (bzw. zum Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres) nicht in "Schwierigkeiten" nach Art. 2 Z 18 der AGVO stehen; Eigenkapitalaufstockungen vor Antragstellung werden berücksichtigt.
- Für Unternehmen, die nicht als KMU gelten, gilt ein Höchstzuschuss von 200 000 € (allgemein), 100 000 € für Straßengüterverkehr, 20 000 € für Landwirtschaft und 30 000 € für Fischerei.
- Anträge können für bis zu zehn zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden; zulässige Zeiträume reichen von September 2020 bis Juni 2021. November‑ und Dezember‑2020 sind nur erlaubt, wenn kein kompletter Lockdown‑Umsatzersatz für den gesamten Monat beantragt wurde.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.