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Auszahlungsverordnung für den COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds (2021)
Verordnung vom 28.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt das Verfahren zur Auszahlung von Mitteln aus dem COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds an haushaltsleitende Organe, definiert Antragspflichten, Nachweise und Fristen.
Bundesministerium für Finanzen12/28/2020XXVII
Finanzwesen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für Auszahlungen an haushaltsleitende Organe, wenn im Bundeshaushaltsgesetz eine Mittelverwendungsüberschreitung vorliegt.
  • Der Antrag muss als COVID‑19‑MVÜ‑Antrag bezeichnet, an den Finanzminister gerichtet und gleichzeitig an den Vizekanzler zu Informationszwecken übermittelt werden.
  • Der Antrag muss Nachweise über die Übermittlung, die Berichtspflichtangaben, die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen und eine nachvollziehbare Kalkulation enthalten.
  • Der Finanzminister prüft den Antrag innerhalb von vier Wochen; das Einvernehmen mit dem Vizekanzler muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, danach gilt es als hergestellt.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

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