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Dienstleistungsbetriebe – Pauschalbesteuerung nach Branchenkennzahl (2020)
Verordnung vom 28.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Dienstleistungsbetriebe den pauschalen Steuersatz von 20 % bzw. 45 % anwenden dürfen, indem sie anhand ihrer ÖNACE‑Branchenkennzahl einer der definierten Branchen zugeordnet werden. Die Regelung gilt erstmals für das Steuerjahr 2020.
Bundesministerium für Finanzen12/28/2020XXVII
Wirtschaft
Finanzwesen
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Dienstleistungsbetriebe erhalten einen pauschalen Steuersatz von 20 % oder 45 %, abhängig von ihrer zugeordneten Branchenkennzahl.
  • Bei Anwendung des Pauschalsatzes muss die jeweilige Branchenkennzahl in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Ist ein Betrieb nicht eindeutig einer einzigen Branche zuzuordnen, muss er seine Einnahmen nach Tätigkeiten aufschlüsseln und den höheren Pauschalsatz (20 % oder 45 %) anwenden.
  • Die Verordnung gilt erstmals für das Steuerjahr 2020, also ab dem 1. Januar 2020.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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