Zusammenfassung
Die Verordnung 632/2020 verlängert die Frist, bis zu der Beförderungsunternehmer Kontaktdaten melden müssen, von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/31/2020XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Frist für die Meldung von Kontaktdaten wird von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021 verlängert.
- Die Regelung gilt für alle Beförderungsunternehmer, die im Sinne der ursprünglichen Verordnung personenbezogene Kontaktdaten erheben müssen.
- Die Änderung basiert auf den Befugnissen des Bundesministers nach §§ 16 und 25 des Epidemiegesetzes, die es ihm erlauben, Fristen anzupassen, um die Wirksamkeit von Gesundheitsmaßnahmen zu sichern.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.