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Änderung der COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑VO (2021) – Obergrenze 5 Mrd. €
Verordnung vom 04.01.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Jahr 2021 eine Obergrenze von 5 Mrd. € für staatliche Kurzarbeitsbeihilfen fest und beruft sich dabei auf § 13 Abs. 1 des AMPFG.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend1/4/2021XXVII
Finanzwesen
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Für das Jahr 2021 wird die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen auf 5 000 Millionen Euro festgesetzt.
  • Die Festlegung der Obergrenze erfolgt auf Grundlage von § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes.
  • Die Verordnung wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen, um die Haushaltslage zu berücksichtigen.
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend
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