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Novelle 2021: Aufhebung von § 4 Abs. 1a und Ergänzung zu § 5 in der eHealth‑Verordnung
Verordnung vom 16.03.2021

Zusammenfassung

Die 2. eHealth‑Verordnungsnovelle 2021 hebt § 4 Abs. 1a der eHealth‑Verordnung auf und ergänzt § 5 um einen neuen Absatz, der das Ende von § 4 Abs. 1a zum Tag der Kundmachung (16. März 2021) festlegt.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/16/2021XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Der bisherige § 4 Abs. 1a wird aufgehoben, sodass diese Bestimmung nicht mehr gilt.
  • Ein neuer Absatz 3 wird zu § 5 hinzugefügt; er legt fest, dass § 4 Abs. 1a mit dem Tag der Kundmachung (16. März 2021) außer Kraft tritt.
  • Durch die Novelle wird die rechtliche Basis für den elektronischen Impfpass an aktuelle technische und organisatorische Anforderungen angepasst.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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