5. Novelle zur 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung – Erweiterte Schutz‑ und Testregelungen
Verordnung vom 23.03.2021Zusammenfassung
Die 5. Novelle zur 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung erweitert den Schutz für Einrichtungen im Behindertenbereich, verschärft Besucherregeln in Krankenhäusern und Kuranstalten und nimmt zahlreiche textliche Anpassungen vor. Alle Änderungen traten am 25. März 2021 in Kraft.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/23/2021XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 9 wird zu § 5 hinzugefügt, der die Schutzmaßnahmen für Betreiber von Tagesstrukturen im Behindertenbereich konkretisiert.
- Der Wortlaut „Patienten‑ und Pflegeanwälte“ wird in § 10 Abs. 2 Z 7 und § 10 Abs. 7 zu „Patienten‑, Behinderten‑ und Pflegeanwälte“ erweitert.
- Der Ausdruck „oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“ wird aus § 10 Abs. 6 gestrichen.
- Betreiber von Krankenhäusern, Kuranstalten und anderen Gesundheitseinrichtungen dürfen Besucher nur einlassen, wenn sie innerhalb von 48 Stunden ein negatives Antigen‑Test‑Ergebnis oder innerhalb von 72 Stunden ein negatives molekularbiologisches Test‑Ergebnis vorweisen.
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