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Änderung der Lockdown‑Umsatzersatz‑Verordnung (2021)
Verordnung vom 26.03.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2021 ändert die Richtlinien zum Lockdown‑Umsatzersatz II, legt neue Ober‑ und Untergrenzen fest und bezieht sich auf aktuelle EU‑Beihilfenentscheidungen.
Bundesministerium für Finanzen3/26/2021XXVII
Wirtschaft
Finanzwesen
Sozialpolitik

Schwerpunkte

In Kraft ab 26.03.2021
  • Die Verordnung aktualisiert die Bezugnahme auf EU‑Kommissionsentscheidungen aus den Jahren 2020‑2021, die die rechtliche Grundlage für die Finanzhilfen bilden.
  • Der maximale Lockdown‑Umsatzersatz wird auf €800 000 begrenzt; dieser Betrag kann durch bereits erhaltene Förderungen nach dem Beihilferahmen reduziert werden.
  • Weitere finanzielle Maßnahmen, die nach Abschnitt 3.1 des Beihilferahmens gewährt wurden, können den Höchstbetrag weiter verringern.
  • Die Mindestzahlung beträgt €1 500, steigt auf €2 300, wenn das Unternehmen 100 % seiner Umsätze im betroffenen Bereich hat und ein Umsatzverlust von mindestens 80 % vorliegt.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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