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ForstG‑Gefahrenzonenplanverordnung 2021
Verordnung vom 29.03.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Erstellung von Gefahrenzonenplänen, die als Grundlage für den Schutz vor Wildbach‑ und Lawinengefahren sowie für Raum‑ und Bauplanung dienen.
Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus3/29/2021XXVII
Umwelt

Schwerpunkte

  • Gefahrenzonenpläne dienen als Fachgutachten und bilden die Grundlage für Maßnahmen zur Wildbach‑ und Lawinenverbauung sowie für Raum‑, Bau‑ und Katastrophenplanung.
  • Der Plan muss Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen, gefährdete Flächen (Gefahrenzonen) und Vorbehaltsbereiche darstellen.
  • Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich in der Regel über das gesamte Gemeindegebiet und die zugehörigen Einzugsgebiete, kann jedoch bei Bedarf eingeschränkt werden.
  • Der Gefahrenzonenplan besteht aus einem kartographischen Teil (Gefahrenkarte, Gefahrenzonenkarten) und einem textlichen Teil (Beschreibung der Grundlagen, Bewertung, Zonen‑ und Vorbehaltsbereichsdarstellung, Planungshinweise).
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Köstinger Elisabeth

ÖVP

Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
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