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Änderung der COVID‑19‑Einreiseverordnung (2021)
Verordnung vom 29.03.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2021 ändert die COVID‑19‑Einreiseverordnung: Sie führt neue Regeln zur Gültigkeit von Test‑Ergebnissen, legt eine 28‑Tage‑Nachweis‑Pflicht fest, streicht Norwegen aus einer Ausnahmeliste und definiert Hochinzidenz‑Staaten.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/29/2021XXVII
Grenze
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz 1a legt fest, dass ein negatives Testergebnis nur sieben Tage nach Probenahme gültig ist und bei Einreise aus EU/EWR‑Ländern sowie der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan gelten kann, sofern das Zielland nicht in Anlage B steht.
  • Der Wortlaut in § 6a Abs. 2 wird von „bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses“ zu „alle 28 Tage“ geändert, sodass ein ärztliches Zeugnis regelmäßig alle vier Wochen vorgelegt werden muss.
  • In Anlage A wird das Wort „Norwegen“ gestrichen, wodurch Norwegen nicht mehr als Ausnahmeland gilt.
  • Ein neuer Absatz 13 in § 14 legt fest, dass die Änderungen in den Anlagen A und B mit dem 1. April 2021 in Kraft treten.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

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