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Novelle 2021: Änderungen der COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung
Verordnung vom 06.04.2021

Zusammenfassung

Die 7. Novelle zur COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung ändert u. a. die zulässige Personenanzahl von zwei auf vier, fügt neue Ausnahmeregelungen für das Betreten von Arbeitsorten und Sporteinrichtungen ein und legt neue Inkrafttretensdaten fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/6/2021XXVII
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Die zulässige Personenanzahl in bestimmten Einrichtungen wird von zwei auf vier erhöht.
  • Eine Präambel wird zu § 25 Z 1 hinzugefügt, die das zulässige Betreten von Betriebsstätten genauer beschreibt.
  • Ein neuer Unterpunkt 3a verbietet das Betreten von Arbeitsorten für körpernahe Dienstleistungen, ausgenommen sind zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte.
  • Ein neuer Unterpunkt 7 legt fest, unter welchen Bedingungen Sportausübung zulässig ist (basierend auf § 9 Abs. 2 Z 2).
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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