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Novelle der ZeStAkk‑V – Klarstellung von Unabhängigkeit und Aufgaben der Zertifizierungsstelle
Verordnung vom 07.04.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 149/2021 ändert die ZeStAkk‑V, indem sie die Formulierungen zu Unabhängigkeit und Aufgaben der Zertifizierungsstelle sowie zu bereits vorhandenen Art‑42‑Zertifizierungen präzisiert.
Bundesministerium für Justiz4/7/2021XXVII
Information und Informationsverarbeitung

Schwerpunkte

  • Der Wortlaut in § 6 Abs. 2 wird von „die Unabhängigkeit ihres Personals“ zu „ihre Unabhängigkeit“ geändert, um klarzustellen, dass die Unabhängigkeit der gesamten Stelle gemeint ist.
  • In § 6 Abs. 4 wird die Formulierung von „die Aufgaben und Pflichten ihres Personals“ zu „ihre Aufgaben und Pflichten“ geändert, sodass die Aufgaben der Zertifizierungsstelle insgesamt gemeint sind.
  • In § 11 Abs. 2 wird die lange Formulierung, die zusätzlich „anderweitige etablierte Standards, die eingehalten werden“ erwähnte, auf den Hinweis zu bereits vorhandenen Art‑42‑Zertifizierungen reduziert.
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 42

GRÜNE

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