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Änderung der Ausfallsbonus‑Richtlinien (2021)
Verordnung vom 12.04.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 163/2021 ändert die Ausfallsbonus‑Richtlinien: Sie verhindert Doppelzahlungen mit einem bereits beantragten Verlustersatz oder FKZ‑Vorschuss, legt Bonus‑ und Vorschusshöhen sowie Deckelungen fest und überträgt die Ermittlung von Vergleichsumsätzen auf die Antragsteller.
Bundesministerium für Finanzen4/12/2021XXVII
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Ein Unternehmen, das bereits einen Verlustersatz erhalten hat, kann keinen Ausfallsbonus beantragen, wenn gleichzeitig ein Vorschuss von 800 000 € beantragt wird – es sei denn, der Vorschuss wurde vor Antragstellung zurückgezahlt.
  • Der Ausfallsbonus wird für Zeiträume ausgeschlossen, in denen bereits eine Lockdown‑Kompensation nach den Überbrückungsfinanzierungsrichtlinien beansprucht wurde.
  • Der Bonus und der Vorschuss betragen jeweils 15 % des nachgewiesenen Umsatzausfalls, zusammen also maximal 30 %; beide Beträge sind auf 30 000 € pro Kalendermonat gedeckelt (für März/April 2021 bis zu 50 000 €). Der Bonus hat eine Mindesthöhe von 100 €.
  • Die Ermittlung der Vergleichsumsätze erfolgt künftig durch den Antragsteller nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994) bzw. des Einkommen‑ bzw. Körperschaftssteuergesetzes, je nach Unternehmensform.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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