Zusammenfassung
Die Verordnung 163/2021 ändert die Ausfallsbonus‑Richtlinien: Sie verhindert Doppelzahlungen mit einem bereits beantragten Verlustersatz oder FKZ‑Vorschuss, legt Bonus‑ und Vorschusshöhen sowie Deckelungen fest und überträgt die Ermittlung von Vergleichsumsätzen auf die Antragsteller.Bundesministerium für Finanzen4/12/2021XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Ein Unternehmen, das bereits einen Verlustersatz erhalten hat, kann keinen Ausfallsbonus beantragen, wenn gleichzeitig ein Vorschuss von 800 000 € beantragt wird – es sei denn, der Vorschuss wurde vor Antragstellung zurückgezahlt.
- Der Ausfallsbonus wird für Zeiträume ausgeschlossen, in denen bereits eine Lockdown‑Kompensation nach den Überbrückungsfinanzierungsrichtlinien beansprucht wurde.
- Der Bonus und der Vorschuss betragen jeweils 15 % des nachgewiesenen Umsatzausfalls, zusammen also maximal 30 %; beide Beträge sind auf 30 000 € pro Kalendermonat gedeckelt (für März/April 2021 bis zu 50 000 €). Der Bonus hat eine Mindesthöhe von 100 €.
- Die Ermittlung der Vergleichsumsätze erfolgt künftig durch den Antragsteller nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994) bzw. des Einkommen‑ bzw. Körperschaftssteuergesetzes, je nach Unternehmensform.
Dokumente (PDFs)
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