Zusammenfassung
Die 164. Verordnung legt für April 2021 die Hundertsätze fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland ihre Kaufkraftausgleichszulage erhalten. Für jede Stadt wird ein Prozentsatz angegeben, der die jeweiligen Lebenshaltungskosten berücksichtigt.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten4/12/2021XXVII
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.04.2021 Außer Kraft ab 30.04.2021
- Die Verordnung legt für den Monat April 2021 die Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage herangezogen werden.
- Für jede im Ausland stationierte Dienststelle wird ein individueller Prozentsatz angegeben, zum Beispiel 14 % für Abu Dhabi oder 45 % für Genf.
- Die Festsetzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
- Die Regelung gilt ausschließlich für den genannten Monat; danach wird für den nächsten Zeitraum ein neuer Hundertsatz festgelegt.
Dokumente (PDFs)
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