Zusammenfassung
Die Verordnung 2021/170 ändert die COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 und führt neue Regelungen für Prüfungen, Aufnahmsprüfungen, Schichtbetrieb und ortsungebundenen Unterricht ein. Die Änderungen gelten für das Schuljahr 2020/21 und treten teilweise sofort nach Kundmachung in Kraft.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung4/15/2021XXVII
Bildung
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 6 wird zu § 7 hinzugefügt und regelt, dass Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die vor dem Haupttermin 2021 zugelassen wurden, die am 19. Mai 2021 geltenden Prüfungsbestimmungen anwenden müssen.
- In § 11 Abs. 3 wird nach dem Wort „Berufsschulen“ ein Hinweis auf das Schulzeitgesetz (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c) eingefügt.
- Ein neuer Absatz 5 wird zu § 11 hinzugefügt und legt fest, dass Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2020/21 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Unterrichtswoche stattfinden, mit Ausnahmen für Schulen mit sportlicher oder skisportlicher Ausbildung, sofern die Hygienerichtlinie eingehalten wird.
- Ein Zusatzsatz wird zu § 34 Abs. 3 eingefügt, der es erlaubt, vom Schichtbetrieb in den letzten Schulstufen abzuweichen, ohne die Schulbehörde um Erlaubnis zu bitten, wenn dadurch mehr Präsenzunterricht für Abschlussprüfungen ermöglicht wird.
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