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Rinderkennzeichnungs‑Verordnung 2021 – Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Rindern
Verordnung vom 20.04.2021

Zusammenfassung

Die Rinderkennzeichnungs‑Verordnung 2021 regelt, dass jedes Rind mit einer herkömmlichen und einer elektronischen Ohrmarke versehen werden muss. Landwirte müssen ein Bestandsverzeichnis führen und alle Tierbewegungen innerhalb kurzer Fristen an eine zentrale Datenbank melden.
Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus4/20/2021XXVII
Gesundheit
Agrarpolitik
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

  • Jedes Rind muss mit einer herkömmlichen Ohrmarke am rechten Ohr und einer elektronischen Ohrmarke am linken Ohr gekennzeichnet werden; beide tragen den Ländercode „AT“ und einen neunstelligen Code.
  • Rinderhalter führen für jedes Betrieb ein Bestandsverzeichnis (Papier‑ oder elektronisch) und erfassen dort Geburtsdaten, Geschlecht, Rasse, Mutter‑Ohrmarke und alle Zu‑ und Abgänge.
  • Meldungen zu Geburten, Bewegungen, Schlachtungen und Verlusten müssen innerhalb von sieben Tagen (bzw. 20 Tage bei Freilandhaltung) an die elektronische Datenbank übermittelt werden.
  • Bei Kontrollen ohne gültige Ohrmarke oder fehlende Einträge im Bestandsverzeichnis wird die Weiterbewegung der Tiere bis zur Nachholung der Dokumentation untersagt; bei mehr als 20 % fehlender Kennzeichnungen kann ein vollständiges Verbot für den Betrieb ausgesprochen werden.
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Köstinger Elisabeth

ÖVP

Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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