Zusammenfassung
Die Verordnung 2021 führt für Kleinsendungen bis 150 Euro neue Warennummern ein, die den jeweiligen Einfuhrumsatzsteuersatz (5 %, 10 %, 13 % oder 20 %) abbilden, und legt deren Anwendungsbedingungen fest.Bundesministerium für Finanzen4/20/2021XXVII
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Die Verordnung ändert die Zollanmeldungs‑Verordnung 2016, indem im Anhang 1, Titel II, Abschnitt C, Feld 33 neue Warennummern eingeführt werden, die an den jeweiligen Einfuhrumsatzsteuersatz (5 %, 10 %, 13 %, 20 %) gekoppelt sind.
- Die neuen Warennummern dürfen nur für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro verwendet werden und gelten solange die nationalen Einfuhrsysteme noch nicht an den EU‑Durchführungsbeschluss 2019/2151 angepasst wurden.
- Die Nutzung der neuen Warennummern ist ausgeschlossen, wenn auf die Waren Verbote oder Beschränkungen zutreffen, sie nicht in den freien Verkehr überführt werden können oder der Anmelder keine Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) besitzt.
- Die Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.