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Änderung der Forsttechnik‑Ausbildungsordnung (Verordnung 194/2021)
Verordnung vom 30.04.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 194/2021 ändert die Forsttechnik‑Ausbildungsordnung: Sie entfernt die Wortgruppe „als Ausbildungsversuch“, streicht § 1 Abs. 2, hebt § 14 auf und legt den Inkrafttretungszeitpunkt auf den 1. Juni 2021 fest.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort4/30/2021XXVII
Ausbildungsbeihilfe

Schwerpunkte

  • Die Formulierung „als Ausbildungsversuch“ wird aus § 1 Abs. 1 entfernt.
  • § 1 Abs. 2 entfällt; der bisherige Absatz 3 wird zu (2) umbenannt.
  • Der gesamte § 14 wird aufgehoben.
  • Die geänderten §§ 1, 13 und 14 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.
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Schramböck Margarete, Dr.

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