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Änderung der Zimmereitechnik‑Ausbildungsordnung (Verordnung 197/2021)
Verordnung vom 30.04.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 197/2021 ändert die Zimmereitechnik‑Ausbildungsordnung: Der Ausdruck „als Ausbildungsversuch“ wird gestrichen, § 1 Abs. 2 entfällt, Absatz 3 wird umbenannt, § 14 wird neu formuliert und § 15 wird gelöscht. Inkrafttreten am 1. Juli 2021.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort4/30/2021XXVII
Bildung

Schwerpunkte

  • In § 1 Abs. 1 wird die Formulierung „als Ausbildungsversuch“ gestrichen, um die Sprache zu vereinfachen.
  • Der bisherige Absatz 2 von § 1 wird vollständig gestrichen.
  • Der frühere Absatz 3 von § 1 wird umbenannt zu (2), um die Nummerierung nach Wegfall von Abs. 2 lückenlos zu halten.
  • § 14 wird neu gefasst und erhält zwei Unterabsätze (1) und (2).
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Schramböck Margarete, Dr.

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