Lehrabschlussprüfungs‑Verordnung für kaufmännisch‑administrative Lehrberufe
Verordnung vom 30.04.2021Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Lehrabschlussprüfung für 29 kaufmännisch‑administrative Berufe und teilt sie in einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen praktischen Teil.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort4/30/2021XXVII
Bildung
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für 29 kaufmännisch‑administrative Lehrberufe, darunter Bankkaufmann, Bürokaufmann und E‑Commerce‑Kaufmann.
- Die Prüfung ist in einen theoretischen Teil (schriftlich) und einen praktischen Teil (mündlich) gegliedert.
- Im theoretischen Teil müssen Kandidatinnen und Kandidaten Aufgaben aus betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Kompetenzbereichen bearbeiten; die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 150 Minuten.
- Der praktische Teil besteht aus einem kompetenzorientierten Gespräch, das mindestens 15 Minuten dauert und sich auf konkrete Alltagssituationen bezieht.
Dokumente (PDFs)
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