Zusammenfassung
Die Verordnung 209 legt für Mai 2021 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten5/6/2021XXVII
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.05.2021
- Die Verordnung stützt sich auf das Gehaltsgesetz 1956, insbesondere auf § 21b Abs. 2 und 3.
- Die festgelegten Hundertsätze bestimmen, wie hoch die Kaufkraftausgleichszulage für den Monat Mai 2021 in jedem Dienstort ist.
- Für jede Stadt bzw. jedes Land wird ein konkreter Prozentsatz (z. B. 11 % für Abu Dhabi, 14 % für Los Angeles) angegeben.
- Die Regelung gilt nur für den Monat Mai 2021; danach kann eine neue Verordnung mit aktualisierten Sätzen erlassen werden.
Dokumente (PDFs)
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