<!--[0-->Änderung des Garantiegesetzes 1977 – COVID‑19‑Haftungsrahmen<!--]-->
Änderung des Garantiegesetzes 1977 – COVID‑19‑Haftungsrahmen
Verordnung vom 19.01.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert den COVID‑19‑Haftungsrahmen des Garantiegesetzes 1977. Der Geltungszeitraum wird von Juli‑Dezember 2020 auf 20. Januar‑30. Juni 2021 verschoben und ein neuer Absatz in § 3 wird eingefügt, der das Inkrafttreten regelt.
Bundesministerium für Finanzen1/19/2021XXVII
Finanzwesen

Schwerpunkte

In Kraft ab 20.01.2021 Außer Kraft ab 30.06.2021
  • Die geänderten Regelungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, also am 20. Januar 2021, in Kraft und gelten bis zum 30. Juni 2021.
  • Der Zeitraum für die Haftungsregelung wird von Juli‑Dezember 2020 auf den Zeitraum 20. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 verschoben.
  • Der bisherige Text von § 3 wird als Absatz (1) beibehalten; ein neuer Absatz (2) wird eingefügt, der das Inkrafttreten regelt und feststellt, dass frühere Verpflichtungen unverändert bleiben.
  • Verpflichtungen, die bereits in der Fassung vom 321/2020 übernommen wurden, bleiben trotz der Änderungen bestehen.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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