Änderung der Verordnung zu Fluorkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid (2021)
Verordnung vom 25.05.2021Zusammenfassung
Die Verordnung von Mai 2021 ändert die bestehenden Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen, streicht zahlreiche Paragraphen, passt Textpassagen an und legt fest, dass das Verbot spätestens am 31. Dezember 2022 endet.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie5/25/2021XXVII
Umwelt
Schwerpunkte
- Mehrere alte Paragraphen werden vollständig aus der Verordnung gestrichen, wodurch diese Regelungen nicht mehr gelten.
- Der Wortlaut in § 6 wird geändert: Statt „Geräte und Anlagen im Sinne der §§ 4 oder 5“ heißt es nun „ortsfeste Kälte‑ und Klimaanlagen und –geräte sowie Wärmepumpen“.
- Die Formulierung „nicht länger als auf zwei Jahre“ wird durch ein festes Enddatum „längstens bis zum 31. Dezember 2022“ ersetzt.
- Neue Absätze (4) und (5) werden zu § 19 hinzugefügt: Absatz 4 regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Kundmachung, Absatz 5 legt fest, dass die Verordnung am 31. Dezember 2022 außer Kraft tritt.
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