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Änderung der Impfpriorisierung im niedergelassenen Bereich (Verordnung 237/2021)
Verordnung vom 27.05.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 237/2021 ändert die Regeln zur Durchführung von COVID‑19‑Impfungen im ambulanten Bereich: Ärzt*innen müssen Patienten nach individuellem Erkrankungs‑ und Ansteckungsrisiko priorisieren, während die alte § 1 Abs. 3 entfällt. Die Änderungen gelten ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung am 28.05.2021.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/27/2021XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Ärzt*innen und ambulante Praxen müssen die Impfpriorität nach individuellem Erkrankungs‑ und Ansteckungsrisiko festlegen.
  • Die bisherige Regelung in § 1 Abs. 3 entfällt vollständig.
  • Die Verordnung stützt sich auf die genannten Absätze des ASVG, GSVG, BSVG und B‑KUVG als gesetzliche Grundlage.
  • Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 28.05.2021, in Kraft.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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