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3. Novelle zur COVID‑19‑Öffnungsverordnung – Markt‑ und Sportregelungen
Verordnung vom 01.06.2021

Zusammenfassung

Die 3. Novelle zur COVID‑19‑Öffnungsverordnung führt neue Regelungen für Gelegenheitsmärkte ein, präzisiert die Definition von Kontakt‑Sportarten und legt Ausnahmen für kleine private Zusammenkünfte fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/1/2021XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 03.06.2021
  • Ein neuer Paragraph § 16a definiert Gelegenheitsmärkte und legt Abstand‑, Masken‑ und Flächenregelungen für deren Besucher fest.
  • In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Sportausübung“ durch „Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt“ ersetzt.
  • § 13 Abs. 9 legt fest, dass bei Treffen von maximal vier Personen aus bis zu drei Haushalten und höchstens sechs minderjährigen Kindern keine Abstand‑ und Maskenpflicht gilt; ein neuer Absatz 9a schließt Kontakt‑Sportarten von bestimmten Masken‑Ausnahmen aus.
  • In § 19 Abs. 3 werden neue Ziffern 5 und 6 eingefügt, die Logopädie‑Dienstleistungen und körpernahe Dienstleistungen als Ausnahme von allgemeinen Regelungen aufführen.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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