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Digitalisierung der Antragstellung für COFAG‑Fixkostenzuschüsse
Verordnung vom 04.06.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 249/2021 ändert die COFAG‑Richtlinie: Anträge auf Fixkostenzuschüsse erfolgen ausschließlich über FinanzOnline, ein schriftlicher Vertrag entfällt und Vertreter benötigen eine Vollmacht.
Bundesministerium für Finanzen6/4/2021XXVII
Finanzwesen
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes, das die rechtliche Grundlage für die Fixkostenzuschüsse bildet.
  • Anträge auf Fixkostenzuschüsse müssen ausschließlich über das digitale Verfahren FinanzOnline gestellt werden.
  • Ein schriftlicher Fördervertrag ist nicht mehr erforderlich; die Auszahlung des Zuschusses gilt als Annahme des Vertragsangebots.
  • Vertreter wie Steuerberater dürfen nur mit einer schriftlichen Vollmacht im Namen des Unternehmens handeln.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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