Änderung der Verordnungen zur Gewährung von Verlustersätzen und Einführung des Lockdown‑Umsatzersatzes II
Verordnung vom 08.06.2021Zusammenfassung
Die 252. Verordnung vom 8. Juni 2021 ändert die Richtlinien für Verlustersätze und führt den Lockdown‑Umsatzersatz II ein, wobei dieser immer vor dem Verlustersatz beantragt werden muss.Bundesministerium für Finanzen6/8/2021XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes und ändert die bestehenden Richtlinien zur Gewährung von Verlustersätzen.
- In Punkt 4.4.2 wird die Formulierung „Lockdown‑Umsatzersatz“ um den Zusatz „oder ein Lockdown‑Umsatzersatz II“ erweitert.
- Punkt 4.4.3 legt fest, dass Anträge für November 2020 und Dezember 2020 unzulässig sind, wenn bereits ein vollständiger Lockdown‑Umsatzersatz I oder II beantragt wurde.
- Für Teilansprüche innerhalb eines Betrachtungszeitraums wird der zu berechnende Verlust um den anteilig genutzten Lockdown‑Umsatzersatz reduziert.
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