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Änderung der Fixkostenzuschuss‑Regelungen (FKZ 800 000) für Unternehmen
Verordnung vom 08.06.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Regeln für den Fixkostenzuschuss von bis zu 800 000 €, den Unternehmen von der COFAG erhalten können. Sie legt fest, welche Zeiträume bei der Umsatzverlustberechnung zulässig sind und wie bereits erhaltene Lockdown‑Umsatzersätze den Zuschuss reduzieren.
Bundesministerium für Finanzen6/8/2021XXVII
Finanzwesen

Schwerpunkte

In Kraft ab 08.06.2021
  • Die Verordnung basiert auf § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes und ändert die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss bis zu 800 000 €.
  • Unternehmen können bis zu zehn zusammenhängende Betrachtungszeiträume wählen, wobei die einzelnen Zeiträume entweder lückenlos oder in zwei zusammenhängenden Blöcken liegen dürfen.
  • Für neu gegründete Unternehmen, die erst zwischen dem 16. September 2020 und dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben, dürfen die ersten beiden Betrachtungszeiträume (a und b) nicht gewählt werden.
  • Der Fixkostenzuschuss und weitere finanzielle Maßnahmen dürfen nur dann den Höchstbetrag von 800 000 € überschreiten, wenn sie vor dem Antrag auf Lockdown‑Umsatzersatz gestellt wurden; sonst wird der Höchstbetrag reduziert.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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