Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juni 2021 fest, wie hoch die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete in Österreich ist – anhand von Hundertsätzen pro Dienstort.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten6/9/2021XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht rechtlich auf dem Gehaltsgesetz 1956, insbesondere den §§ 21b Abs. 1‑3.
- Für den Monat Juni 2021 wird für rund 150 Städte und Länder ein individueller Hundertsatz festgelegt, der angibt, zu welchem Prozentsatz das Grundgehalt zur Kaufkraftausgleichszulage hinzugerechnet wird.
- Die Hundertsätze reichen von 1 % (z. B. Tallinn) bis 114 % (Beirut) und spiegeln die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten der jeweiligen Dienstorte wider.
- Die Regelung gilt ausschließlich für den Monat Juni 2021; danach können neue Verordnungen mit aktualisierten Sätzen erlassen werden.
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