Zusammenfassung
Die Verordnung 2021/261 ergänzt die COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 um neue Masken‑ und Abstandsvorschriften, Regelungen für den Sportunterricht und eine erweiterte Bewertung von Sprachförder‑Tests. Sie gilt ab dem 14. Juni 2021 und endet mit dem Schuljahr 2020/21.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung6/14/2021XXVII
Bildung
Gesundheit
Schwerpunkte
- Der bisherige § 4a Abs. 2 und 3 wird gestrichen, sodass die dortigen Vorgaben nicht mehr gelten.
- In § 11b wird ein neuer Absatz (2) eingefügt, der regelt, dass bei einem positiven Ergebnis eines Sprachstandstests im Deutschförderkurs die Klassen‑ bzw. Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung und den Aufstiegsvermerk entscheidet.
- Beim Singen müssen Schülerinnen und Schüler eine MNS tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine ausreichende Belüftung möglich ist.
- Der Sportunterricht soll möglichst im Freien stattfinden; in geschlossenen Räumen ist der Abstand nach Anlage A zu wahren, darf aber bei Körperkontakt‑Sportarten, kurzen Abstandsunterschreitungen und notwendigen Sicherungs‑ bzw. Hilfeleistungen unterschritten werden.
Dokumente (PDFs)
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