Tierimpfstoff‑Anwendungsverordnung 2021 – vorübergehende Nutzung nicht zugelassener Impfstoffe
Verordnung vom 17.06.2021Zusammenfassung
Die Verordnung von 2021 erlaubt bis zum 31. Mai 2022 die Nutzung nicht zugelassener Tierimpfstoffe gegen anzeigepflichtige Seuchen und für die Tuberkulosediagnostik, wobei Einfuhr, Meldung und Anwendung streng geregelt sind.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/17/2021XXVII
Tiermedizin
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.06.2021
- Die Verordnung erlaubt die Anwendung von in den Anlagen 1 und 2 gelisteten nicht zugelassenen Tierimpfstoffen bis zum 31. Mai 2022.
- Tierärzt*innen müssen jede Anwendung der genannten Impfstoffe nach den Vorgaben des TSG melden.
- Die Einfuhr und das Verbringen der Impfstoffe erfolgt nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz von 2010.
- Die Anwendung von Impfstoffen aus Anlage 2 und die Tuberkulosediagnostik dürfen nur im Rahmen eines amtlichen Auftrags erfolgen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.