Zusammenfassung
Die 3. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung regelt, wann das Verlassen des Hauses erlaubt ist und schreibt Abstand, Maskenpflicht und Testpflichten in vielen Bereichen vor, um die Pandemie einzudämmen.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/21/2021XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Das Verlassen des privaten Wohnbereichs ist nur für klar definierte Zwecke erlaubt, wie Gefahrabwehr, Betreuung von Angehörigen, Grundbedürfnisse und berufliche Tätigkeiten.
- In öffentlichen Bereichen und bei der Nutzung von Massenbeförderungsmitteln muss ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten und eine FFP2‑Maske getragen werden.
- Im Kundenbereich von Geschäften, Restaurants und ähnlichen Betrieben dürfen Kunden nur zu festgelegten Zeiten (06:00–19:00) eintreten, müssen Abstand halten und eine FFP2‑Maske tragen.
- Für Arbeitsorte gilt, dass Beschäftigte Abstand halten und Masken tragen müssen; bei bestimmten Berufsgruppen (z. B. Pflegepersonal) sind regelmäßige Antigen‑ oder PCR‑Tests vorgeschrieben.
Dokumente (PDFs)
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