Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Nutzung von Masken und den Nachweis von COVID‑19‑Impfung, Genesung oder negativem Test für das Betreten geschlossener Räume und legt Pflichten für Betreiber (z. B. COVID‑19‑Beauftragte, Präventionskonzept) fest.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/28/2021XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
- Eintritt in geschlossene Räume ist nur zulässig, wenn ein gültiger COVID‑19‑Nachweis (Negativtest, Impfnachweis oder Genesungsnachweis) vorgezeigt wird.
- In öffentlichen Innenräumen muss stets eine Maske getragen werden, sofern keine Ausnahme (z. B. beim Essen) gilt.
- Gastgewerbebetriebe dürfen Kunden nur einlassen, wenn diese einen COVID‑19‑Nachweis erbringen; zusätzlich muss ein COVID‑19‑Beauftragter bestellt und ein Präventionskonzept erstellt werden.
- Besucher von Alten‑ und Pflegeheimen müssen ebenfalls einen Nachweis erbringen; das Personal muss Masken tragen oder, bei fehlendem Nachweis, eine FFP2‑Maske benutzen.
Dokumente (PDFs)
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